Ziele und Satzung

Ziele der Java User Group Deutschland e.V.

1996 hat sich in Darmstadt die Java User Group Deutschland gegründet. Wir verstehen uns als ein Forum für den Austausch von Erfahrungen und als Kontaktadresse für Java-interessierte im deutschsprachigen Raum.

Hierfür unterhalten wir einen WWW-Server, bei dem Informationen abgerufen werden können, und ein Mailingliste. Durch eine Mitgliedschaft in der Java User Group Deutschland erhalten Sie Vergünstigungen für mehrere Konferenzen. Ausserdem erhalten Sie als Mitgliederzeitschrift das Magazin "Java Aktuell", das vom Dachverband der deutschsprachigen Java User Groups, dem iJUG e.V. herausgegeben wird.

Unsere Ziele

  • Herstellerunabhängig sein
  • Informationen zu JAVA auf unserem WWW-Server bereitstellen
  • Eine jährliche Java-Konferenz organisieren: Das JavaForumNord
  • Erfahrungsaustausch unter Java Entwicklern fördern
  • Förderung von lokalen Aktivitäten (Java-Stammtische)

Die Satzung der Java User Group Deutschland e. V.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen "Java User Group Deutschland".

1.2 Der Sitz des Vereins ist Göttingen.

1.3 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein soll gemäß dem Willen des Vorstandes in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Java User Group Deutschland e.V.".

§ 2 Vereinszweck

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Maßnahmen im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung in der Computersprache Java. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

  • Austausch von Ideen, Erfahrungen, Programmen und Dokumentationen zwischen Java-Anwendern und –entwicklern.
  • Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
  • Vergabe von Forschungsaufträgen
  • Verbreitung von Informationen durch regelmäßig aufbereitete Informationen auf elektronischen
    Datenträgern, gemeinsamen Informationsveranstaltungen und Schulungen.
  • Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Java User Groups in anderen Ländern, sowie mit anderen Verbänden.
  • Vertretung von Anwenderinteressen gegenüber Java-Lizenzgebern und den Java-Lizenznehmern.

2.3 Alle Java-Lizenznehmer finden in der „Java User Group Deutschland“ ein gemeinsames Forum zum Austausch von Erfahrungen, Technologien und Benutzerwünschen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie andere bestehende Institutionen werden, wenn sie die gleichen Ziele verfolgt.

3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und bestätigt den Beitritt durch schriftliche Mitteilung.

3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

3.4 Die Austrittserklärung ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Vereinsjahres möglich.

3.5 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.

4.2 Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschliesst die ordentliche Mitgliederversammlung.

4.3 Alle Mitglieder erhalten, soweit es die finanzielle Situation des Vereins erlaubt, die ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstandenen sachlichen und persönlichen Aufwendungen ersetzt. Durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, darf keine Person begünstigt werden. Die Hergabe von Gewinnanteilen und sonstigen Zuwendungen irgendwelcher Art an Mitglieder ist nicht statthaft.

4.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 5 Organe des Vereins

5.1 Die Mitgliederversammlung

5.2 Der Vorstand

5.3 Der Kassenprüferausschuss

§ 6 Die Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie werden vom Vorsitzenden des Vereins oder von einem in der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorschreiben. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

6.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich im Laufe eines Vereinsjahres durch den Vorstand einzuberufen.

6.3 Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder, es sei denn, ein Mitglied beantragt eine geheime Wahl. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • über Beiträge (Zahlungsmodus) und Änderungen der Satzung und des Zwecks

6.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.

6.5 Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuladen.

6.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte. Dem Vorstand als Vertretungsorgan des Vereins gemäß § 26 BGB gehören der Vorsitzende und mindestens vier weitere Vorstandsmitglieder an.

7.2 Alle Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

7.3 Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. In Ausnahmefällen kann er ein anderes Vorstandsmitglied beauftragen, die Vorstandssitzungen einzuberufen und/oder zu leiten.

7.4 Rechtsverbindliche Erklärungen können nur vom Vorsitzenden allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam abgegeben werden. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7.5 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder bedingt durch andere Notwendigkeiten kann vom Vorstand mit der Mehrheit von drei Viertel bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied bestimmt werden.

7.6 Der Vorstand ist berechtigt, mit der Durchführung der sich aus der Leitung des Vereins ergebenen Aufgaben einzelne Vereinsmitglieder und Ausschüsse zu betrauen sowie Beschäftigte einzustellen oder Dritte zu beauftragen. Diesen Personen(gruppen) bzw. Institutionen können rechtsgeschäftliche Vollmachten übertragen werden.

7.7 Bei groben Verfehlungen eines Vorstandsmitgliedes kann vom Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel dieses Vorstandsmitglied von seinem Amt entbunden werden.

§ 8 Kassenprüferausschuss

8.1 Die Mitgliedervertreterversammlung wählt einen Kassenprüfungsausschuß aus zwei Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen dem Vorstand nicht anghören. Es sit jewiels ein neuer Kassenprüfer pro Jahr zu wählen.

8.2 Die Mitglieder des Kassenprüferausschusses prüfen die Bücher und die Belege sowie die Konten und die Kasse des Vereins in sachlicher und rechnerischer Hinsicht. Sie geben einen schriftlichen oder mündlichen Bericht über die durchgeführte Prüfung in der Mitgliederversammlung ab.

§ 9 Verschiedenes

9.1 Satzungsänderungen können nur durch Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung mitzuteilen.

9.2 Änderungen der in der Satzung beschriebenen Zwecke können in jeder Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung zu der Versammlung der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung – Änderung des Zwecks“ angekündigt worden ist und die vorgesehenen Änderungen im Wortlaut mitgeteilt worden sind.

§ 10 Vereinsauflösung

10.1 Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich.

10.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinsamen Wert der von allen Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen betrifft, an eine gemeinnützige Organisation, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.