Ziele der Java User Group Deutschland e.V. Vor einiger Zeit hat sich in Darmstadt die Java User Group Deutschland gegründet. Wir verstehen uns als ein Forum für den Austausch von Erfahrungen und als Kontaktadresse für Java-interessierte im deutschsprachigen Raum. Hierfür unterhalten wir einen WWW-Server, bei dem Informationen und Software abgerufen werden können, und ein Mailingliste, an die Sie Ihre Fragen oder Kommentare senden können. Als unhabhängige Organisation haben wir die Möglichkeiten bei Problemen zu helfen und Anwenderinteressen bei den Anbietern von Java-Produkten zu vertreten. Durch eine Mitgliedschaft in der Java User Group Deutschland erhalten Sie Vergünstigungen für diverse Programme, Schulungen oder Konferenzen. Unsere Ziele - Herstellerunabhängig sein
- Informationen zu JAVA auf unserem WWW-Server bereitstellen
- Software und Applets rund um JAVA auf unserem Software-Archiv bereitstellen
- Eine jährliche Java-Konferenz organisieren
- Günstige Konditionen für Java-Schulungen und Software aushandeln
- Ein Diskussionsforum für Javalizenznehmer bilden
- Erfahrungsaustausch unter Java Entwicklern fördern
- Die Einrichtung von Mailinglisten
- Förderung von lokalen Aktivitäten (Java-Stammtische)
Die Satzung der Java User Group Deutschland .e V. § 1 Name und Sitz 1.1 Der Verein trägt den Namen "Java User Group Deutschland" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach dieser Eintragung lautet der Name "Java User Group Deutschland e.V.". 1.2 Der Sitz des Vereins ist Göttingen. 1.3 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 1.4 Der Verein "Java User Group Deutschland" soll gemäss dem Willen des Vorstandes in das Vereinsregister eingetragen werden. 1.5 Der Verein ist Mitglied des International Java Club (IJC). § 2 Vereinszweck 2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden. 2.2 Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Massnahmen im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung in der Computersprache Java. Dieses Ziel soll erreicht werden durch: Austausch von Ideen, Erfahrungen, Programmen und Dokumentationen zwischen Java-Anwendern und -Entwicklern. Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen Vergabe von Forschungsaufträgen Verbreitung von Informationen durch regelmässig aufbereitete Informationen auf elektronischen Datenträgern, gemeinsamen Informationsveranstaltungen und Schulungen. Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Java User Groups in anderen Ländern, sowie mit anderen Verbänden. Vertretung von Anwenderinteressen gegenüber Java-Lizenzgeber und den Javalizenznehmern. 2.3 Alle Java-Lizenznehmer finden in der "Java User Group Deutschland" ein gemeinsames Forum zum Austausch von Erfahrungen, Technologien und Benutzerwünschen. § 3 Mitgliedschaft 3.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie andere bestehende Institutionen werden, wenn sie die gleichen Ziele verfolgt. 3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und bestätigt den Beitritt durch schriftliche Mitteilung. 3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 3.4 Die Austrittserklärung ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Vereinsjahres möglich. 3.5 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Der Ausschliessungsgrund ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4.1 Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. 4.2 Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschliesst die ordentliche Mitgliederversammlung. 4.3 Alle Mitgleider erhalten, soweit es die finanzielle Situation des Vereins erlaubt, die ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstandenen sachlichen und persönlichen Aufwendungen ersetzt. Durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, darf keine Person begünstigt werden. Die Hergabe von Gewinnanteilen und sonstigen Zuwendungen irgendwelcher Art an Mitglieder ist nicht statthaft. 4.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Kassenprüfungsausschuß 8.1 Die Mitgliedervertreterversammlung wählt einen Kassenprüfungsausschuß aus zwei Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen dem Vorstand nicht anghören. Es sit jewiels ein neuer Kassenprüfer pro Jahr zu wählen. 8.2 Die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses prüfen die Bücher und die Belege sowie die Konten und die Kasse des Vereins in sachlicher und rchnerischer Hinsicht. Sie geben einen schriftlichen oder mündlichen Bericht über die durchgeführte Prüfung in der Jahreshauptversammlung ab. § 9 Verschiedenes 9.1 Beschlüsse werden in allen Versammlungen uns Sitzungen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. 9.2 Über Versammlungen und Sitzungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die 1. vom Vorsitzenden oder einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter, 2. vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 9.3 Satzungsänderungen können nur durch Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung mitzuteilen. 9.4 Änderungen der in der Satzung beschriebenen Zwecke können in jeder Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung zu der Versammlung der Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung - Änderung des Zwecks" angekündigt worden ist und die vorgesehenen Änderungen im Wortlaut mitgeteilt worden sind. § 10 Vereinsauflösung 10.1 Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich. 10.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinsamen Wert der von allen Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen betrifft, an eine gemeinnützige Organisation, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Göttingen, 21.12.1998
|